Bestehen körperliche Funktonsbeeinträchtigungen, hat der Gesetzgeber festgelegt (§43 SGB V sowie § 44 SGB IX), dass die Krankenkassen und Rentenversicherungsträger (BfA, LVA) Sport & Training als sogenannte ergänzende Leistungen zur Rehabilitation unterstützen müssen. Seit 1. Juli 2001 ist dies nicht mehr nur eine Ermessensentscheidung der Kostenträger, die Versicherten haben hierauf nun sogar einen Rechtsanspruch.
Für unsere Zeiten für Rehabilitationssport erkundigen Sie sich bitte an dem jeweiligen Standort direkt vor Ort.